BGH urteil zu BEarbeitungsgebühren BDL äußert sich

BDL sieht keinen direkten Bezug zu Bearbeitungsgebühren im Leasing

Am 4. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof, kurz BGH, entschieden, dass Banken, die bei der Vergabe von Krediten an Geschäftskunden eine Bearbeitungsgebühr vorsehen, diese Gebühren zurückerstatten müssen. Ein ähnliches Urteil war bereits im Jahr 2014 für Bearbeitungsgebühren für Kredite an Privatpersonen ergangen. Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V., kurz BDL, sieht jedoch keine Übertragbarkeit für Bearbeitungsgebühren, bei Mietkauf- oder Leasingverträgen, so dass der BDL für seine angeschlossenen Leasing-Dienstleister derzeit kein Risiko für Rückforderungen erkennt. Allerdings wird eine erneute Bewertung der Rechtslage vorgenommen, sobald die Urteilsbegründung des BGH vorliegt.

Das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren entschieden, dass die von den Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr nicht rechtens ist. Darlehensverträge, die zwischen den betroffenen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind hierdurch unwirksam, bereits gezahlte Gebühren müssen erstattet werden. Die entsprechenden Klauseln in den jeweiligen AGB, die von Bearbeitungsentgelten bzw. Bearbeitungsgebühren sprechen, gelten laut BGH als Preisnebenabreden und halten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind daher als unwirksam anzusehen, da der BGH den von den Banken vorgebrachten „Handelsbrauch“ nicht erkennen konnte.

BLG verzichtet auf Preisnebenabreden

Für BERESA-Leasing GmbH wird das Urteil in keinem Falle Auswirkungen haben, da wir seit jeher auf solche Gebühren verzichten. Beim Leasing eines PKW, LKW, Busses oder Spezialfahrzeugs wollen wir unseren Kunden vollständige Transparenz in den Leasingangeboten ermöglichen und daher auf Preisnebenabreden verzichten. So kann jedes unserer Angebote fair verglichen werden. Der gewährte Zinssatz kann sich, je nach vertraglich vereinbarten Nebengebühren, nämlich gewaltig verändern und schwerer zu vergleichen sein. BLG setzt daher auch in Zukunft bei Leasingangeboten auf kalkulierbare und vergleichbare Offenheit.